Flüssiggas im Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024
Flüssiggas ist als zukunftssichere Heizoption im GEG 2024 fest verankert!
Flüssiggas-Heizungen sind gerade für Menschen im ländlichen Raum abseits der Wärmenetze auch in Zukunft die pragmatische und bezahlbare Option, um klimafreundlich zu heizen. Biogenes Flüssiggas ist im GEG 2024 als Erfüllungsoption für erneuerbare Energien berücksichtigt.
Kann ich meine Flüssiggas-Heizung weiterbetreiben?
Alle Heizungsanlagen, die vor dem 31.12.2023 eingebaut wurden, dürfen bis zum 31.12.2044 auch weiterhin mit fossilem Flüssiggas betrieben werden.
Dürfen defekte Flüssiggas-Heizungen repariert werden?
Ja, defekte Flüssiggas-Heizungen dürfen repariert werden und nach Instandsetzung wie gewohnt weiterbetrieben werden.
Was gilt für neue Flüssiggas-Heizungen im Gebäudebestand?
Von 2024 bis 2028 dürfen neue Flüssiggas-Heizungen im Gebäudebestand verbaut werden und weiterhin mit fossilem Flüssiggas betrieben werden, solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt.
Ab 2029 oder bei einer geltenden kommunalen Wärmeplanung müssen neue Flüssiggas-Heizungen im Gebäudebestand mit mindestens 15 Prozent biogenem Flüssiggas betrieben werden.
Was gilt für Flüssiggas-Heizungen im Neubau?
Neubauten außerhalb von Neubaugebieten dürfen bis 2028 ohne vorliegende Wärmeplanung mit fossilem Flüssiggas beheizt werden.
Neubauten in Neubaugebieten müssen bereits ab dem 01.01.2024 mit 65 Prozent erneuerbare Energien Anteil beheizt werden.
Was sind Flüssiggas-Hybrid-Heizungen?
Eine Flüssiggas-Hybrid-Heizung besteht meist aus zwei verschiedenen Heiztechnologien, die zur Gebäudebeheizung kombiniert werden. Moderne Flüssiggas-Brennwertanlagen können z.B. mit Wärmepumpen oder Solarthermie kombiniert werden und so die Vorgaben des GEG 2024 hinsichtlich des Einsatzes erneuerbarer Energien erfüllen.
Wie steht das GEG 2024 in Verbindung mit dem Wärmerecht auf Landesebene in Schleswig-Holstein, Hamburg und Baden-Württemberg?
Das Wärmerecht auf Landesebene steht zum Teil in Konflikt zu der Neufassung des GEG 2024. Der Umfang der den Ländern ab dem 01.01.2024 verbleibenden Gesetzgebungszuständigkeit ist nach dem Wortlaut der Länderöffnungsklausel des § 9a GEG 2024 und der Gesetzesbegründung zu dieser Norm nicht vollkommen eindeutig.