Was beinhaltet die Stromkennzeichnung nach § 42 Abs. 1 und 2 EnWG?

Nach § 42 Abs. 1 und 2 EnWG haben Elektrizitätsversorgungsunternehmen folgende Informationen für Letztverbraucher auf Rechnungen, Werbematerial und auf der Website anzugeben:

  • Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, erneuerbare Energien - gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, sonstige erneuerbare Energien) am Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat. Spätestens ab 1. November eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben.
  • Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den oben genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind.


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